S A T Z U N G der KATZENHILFE GREVEN 
  
§  1      Name, Sitz, Geschäftsjahr
              1. Der Verein führt den Namen „Katzenhilfe Greven und Umgebung e.V.“
              2. Sitz des Vereines ist Greven
              3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
§  2      Ziele, Aufgaben, Tätigkeitsbereich
              1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne dieses Abschnitts.
              2. Zweck des Vereines ist der Tierschutz, wobei der Schutz der Katze eine zentrale und über-
                  geordnete Bedeutung erhält.
                  2.1 Realisierung dieses Zwecks, u.a.:
                  -        Kastration von frei lebenden Katzenkolonien, um den Haustierüberschuß nicht noch
                           weiter zu vergrößern; außerdem Beratung und Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit zum
                           Thema Kastrationen
                 -        Versorgung dieser Kolonien durch Futter und gegebenenfalls Medikamente und Wurmkuren
                 -        Aufnahme von Fund- und Abgabetieren in Pflegestellen und deren Weitervermittlung
                 -        Strafrechtliche Verfolgung von Tierquälereien
              3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
              4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
                  erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
                  dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
                  werden.
              5. Der Verein ist unabhängig, er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
 
§  3      Mitgliedschaft
              1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
              2. Der Beitritt zum Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft beginnt mit
                  dem Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand.
              3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
                  a.  Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Eine Erstattung
                       der Beiträge ist ausgeschlossen. Die Kündigung wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam.
                  b.  Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung  mit der Beitrags-
                       zahlung  im Rückstand bleibt.
                  c.   Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Geist des Tierschutzes verstößt.
                         I.   Hat der Vorstand den Ausschluß beschlossen, ist dem Mitglied der Beschluß mit den Grün-
                              den versehen, im eingeschriebenen Brief, mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht zur Beru-
                              fung in der nächsten Arbeitsbesprechung . Der Vorstand hat die Entscheidung der nächsten 
                              Arbeitsbesprechung herbeizuführen, die endgültig und sofort wirksam ist.

                        II. Legt das Mitglied keine Berufung ein, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß des 
                            Vorstandes mit der Folge, daß die Mitgliedschaft sofort beendet ist.
              4. In besonderen Fällen kann die Ehrenmitgliedschaft erteilt werden.
              5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche des ehemaligen Mitgliedes an den Verein.
 
§  4      Beitrag
              1. Der Verein erhebt einen Vereinsbeitrag. Dieser Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung fest-
                  gelegt.
              2.  Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Eine Entscheidung darüber
                   wird in der Arbeitsbesprechung getroffen.
 
§  5      Rechte und Pflichten der Mitglieder
              1. Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und für den Vorstand wählbar.
              2. Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Ehrenmit-
                  glieder sind von der Beitragszahlung befreit.
              3. Die Protokolle kann jedes Mitglied einsehen.
 
  § 6       Organe des Vereins, Untergliederungen
              1. Organe des Vereines sind
                  - der Vorstand
                  - die Mitgliederversammlung
                  - die Arbeitsbesprechung
             
§  7      Vorstand 
              1.  Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführendem Vorsitzenden, einem stellvertretenden  
                   Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

              2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. 
                  Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden.
              3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für ihr Amt direkt gewählt.
                  Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, eine Wiederwahl ist zulässig.
                  I. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher
                     Stimmenzahl sind Stichwahlen durchzuführen.
              4. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Die Zweijahresfrist beginnt mit der
                  Wahl und dauert bis zur Neuwahl auf der Mitgliederversammlung.
                  I.  Die Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beenden (Abwahl). Der
                      Beschluß ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
                  II. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten ordentlichen Mitglie-
                      derversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
              5. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Kassenführung des Vereins und alle Angelegen-   
                  heiten zuständig, die nicht nach § 8 der Mitgliederversammlung obliegen.

                  Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
                  - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
                  - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
                  - Beschlußfassung  der Tagesordnung
                  - Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes
              6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse ausschließlich in Vorstandssitzungen, die vom
                  Vorsitzenden oder vom Stellvertreter einzuberufen sind. Jedes Vereinsmitglied kann an
                  diesen Sitzungen mit Stimm- und Rederecht teilnehmen.
              7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.  In
                  besonderen Ausnahmefällen können Entscheidungen auch von zwei Vorstandsmitgliedern
                  gemeinsam getroffen werden.
              8. In einer Vorstandssitzung werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
                  Stimmen gefaßt.
              9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind vom
               geschäftsführenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
 
§  8      Mitgliederversammlung
              1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereines.
              2. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des
                  Vereines dieses fordert. Sie muß einmal im Geschäftsjahr stattfinden (ordentliche Mitglieder-
                  versammlung) und zusätzlich immer dann, wenn es mindestens von einem Zehntel der Mit-
                  glieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird (außerordent-
                  liche Mitgliederversammlung).
              3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß-
                  fähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
              4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen
                  unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort schriftlich einzuberufen. Die Einberufung ist er-
                  folgt, wenn sie an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet ist. Auch
                  Einladungen per email haben entsprechende Gültigkeit.
              5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag einer ordentlichen Mitgliederversamm-
                  lung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Anträge zusätzlich auf die Tagesordnung
                  gesetzt werden. Der Vorstand kann eigene Anträge stellen. Dringlichkeitsanträge müssen sofort
                  nach der Eröffnung der Versammlung beim Versammlungsleiter gestellt werden, der die Entschei-
                  dung  der Versammlung über deren Annahme einzuholen hat. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern
                  sowie Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. 
              6. Die Mitgliederversammlung wird von der geschäftsführenden Vorsitzenden oder der stellvertreten-
                  den Vorsitzenden geleitet. Die Versammlungsleitung kann von den eben genannten Personen auch
                  einem anderen Mitglied übertragen werden.
              7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
                  - Neufassung und Änderung der Satzung (außer § 11).
                  - Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern nach vorheriger Abstimmung, ob die
                     Wahl geheim oder offen statt finden soll.
                  - Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts.
                  - Entlastung des Vorstandes.
                  - Genehmigung der Haushaltsvorschläge
                  - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
                  - Entscheidung über die Mitgliedschaft und die Form der Vertretung von Vereinen, Verbänden und
                    sonstigen Organisationen im Verein.
                  - Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens.
              8. Zur Beschlussfassung über die Abwahl von Vorstandsmitgliedern  ist eine Mehrheit von 2/3 der
                  abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
                  Über die Neufassung und Änderung der Satzung (außer § 11) und über die Auflösung des Vereins
                  und die Verwendung des Vereinsvermögens ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
                  Stimmen erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
                  gültigen Stimmen gefaßt.
              9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist von der geschäfts-
                  führenden Vorsitzenden und deren Stellvertreterin zu unterzeichnen.
 
§  9      Auflösung des Vereins
              1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte der
                  stimmberechtigten Mitglieder ausgestellt werden.
              2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
                  Vermögen des Vereins an einen befreundeten Tierschutzverein für Verwendung der gemeinnützigen
                  Zwecke im Sinne dieser Satzung.
 
§ 10     Arbeitsbesprechungen
              Der Verein führt regelmäßige Arbeitsbesprechungen durch, mindestens einmal im Quartal. An diesen
              Arbeitsbesprechungen können alle Mitglieder mit Stimm- und Rederecht teilnehmen. Auch für Nicht- 
              mitglieder sind diese Arbeitsbesprechungen offen, allerdings haben diese nur ein Rederecht.

                  - Ablehnung  des Beitritts von Mitgliedern, Beschlüsse über Streichung und Ausschluß
                  - Stundung, Ermäßigung oder Erlaß des Beitrages im Einzelfall.
                  - Ernennung von Ehrenmitgliedern.
                  - Entscheidung über die Berufung von Mitgliedern gegen einen Ausschließungsbeschluß des
                    Vorstandes.  
                  - Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereines in anderen Vereinen.
 
§ 11     Umgang mit Tieren
              Über Fälle, in denen Tiere eingeschläfert werden mußten, oder anvertraute oder vermittelte Tiere
              anderweitig zu Tode kamen oder geschädigt worden sind, ist detailliert und wahrheitsgemäß in den
              Arbeitsbesprechungen Bericht zu erstatten.
              § 11 ist wesentliche Grundlage offener Vereinsarbeit und kann weder verändert noch gestrichen wer-
              den. Er erlischt erst mit der Löschung des Vereins im Vereinsregister.
 
Greven, im September 2003
   
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